Gustav-Adolf-Werk e. V.
Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland

§ 1
Zweck und Aufgaben
(1) Nach dem Wort Galater 6,10
„Lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen“, das für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes richtungweisend ist, will das GAW seit 1832 den evangelischen Minderheitskirchen helfen. Dies geschieht zur Stärkung der Gemeinschaft des Glaubens in ökumenischer Verantwortung durch geistliches und materielles Miteinanderteilen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das GAW Verbindung zu evangelischen Minderheitskirchen und -gemeinden, informiert über sie und bringt Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf. (3) Damit will das GAW im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), ihren Gliedkirchen und Gemeinden, die besondere Verantwortung für den Dienst in der Diaspora gemäß Artikel 16 der Grundordnung der EKD vom 13.07.1948 wahrnehmen.

§ 2
Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Das GAW hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es steht in der Rechts- und Funktionsnachfolge des Gustav-Adolf-Werkes des Bundes der Evangelischen Kirchen e. V. und des Gustav-Adolf-Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., durch deren Auflösung und Zusammenschluss es entstanden ist.
(2) Es hat Sitz und Geschäftsstelle in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Amtliche Bekanntmachungen des GAW erfolgen im Amtsblatt der EKD. 

§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des GAW sind
a) die Hauptgruppen des GAW und
b) die Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk.
(2) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitglieder können mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären.
(3) Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck nach § 1 dieser Satzung. Sie überweisen jährlich einen von der Vertreterversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Vereinsbeitrag an die Zentrale des GAW.

§ 4
Organe
Organe des Gustav-Adolf-Werkes sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

§ 5
Vertreterversammlung
(1) Der Vertreterversammlung gehören an und sind stimmberechtigt:
a) die Vorsitzenden der Mitglieder, die sich durch ein anderes Vorstandsmitglied ihrer Hauptgruppe bzw. Arbeitsgemeinschaft vertreten lassen können, und jeweils eine weitere von ihrem Vorstand benannte Person; zu den Vertretern/ Vertreterinnen jeder Hauptgruppe soll die/der für die Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk Verantwortliche gehören,
b) die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands (§ 8), sofern diese nicht bereits nach § 5 (1) a der Vertreterversammlung angehören.
(2) An der Vertreterversammlung nehmen beratend teil:

a) bis zu fünf weitere Vertreter/Vertreterinnen aus Einrichtungen und Werken, die auf dem Gebiet der Diasporaarbeit tätig sind. Sie werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren auf Vorschlag des Vorstands berufen,
b) die Referatsleiter/Referatsleiterinnen der Zentrale.
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Hauptgruppen können beratend an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilnehmen.

(4) Der Präsident/die Präsidentin kann in Abstimmung mit dem Vorstand Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.

(5) Die Vertreterversammlung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin oder seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin oder von einem/einer vom Vorstand bestimmten Teilnehmer/Teilnehmerin der Vertreterversammlung geleitet.
(6) Die Verhandlungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, sofern die Vertreterversammlung nicht im Einzelfall anders beschließt. 

§ 6
Einladung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung tritt jährlich in der Regel einmal auf Einladung durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den/die stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende zusammen. Die Einladung soll den Mitgliedern und den Vertretern/Vertreterinnen nach § 5 (1) und § 5 (2) schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vor der Vertreterversammlung zugehen. Die Vertreterversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert.
(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen zustimmt.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 3 (1) sowie die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter/ Vertreterinnen nach § 5 (1) anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann der Präsident/die Präsidentin eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. Zu dieser ist mit derselben Tagesordnung einzuladen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder und der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/Vertreterinnen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/Vertreterinnen erforderlich. Die Stimmenenthaltungen zählen als Neinstimmen. Wahlen erfolgen nach der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung bzw. der Wahlordnung für den Generalsekretär/die Generalsekretärin.
(5) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter/der Leiterin der Versammlung und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben und allen Vertretern/Vertreterinnen zu übersenden ist. 

§ 7
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Grundsätze der Arbeit, über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über vorrangige gemeinsame Aufgaben. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und der Zentrale und den Finanzbericht entgegen, die jährlich zu erstatten sind. Sie entscheidet über den Haushaltsplan und wirkt an den nach § 10 (1) genannten Aufgaben mit. Sie beschließt den Vereinsbeitrag. Sie entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 a und d.
(3) Die Vertreterversammlung wählt den Generalsekretär/die Generalsekretärin entsprechend der Wahlordnung für den Generalsekretär/die Generalsekretärin.
(4) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Entlastung für die Jahresrechnung. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie einen Rechnungsprüfungsausschuss für die Dauer von sechs Jahren entsprechend der Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsausschusses. Er berichtet der Vertreterversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
(5) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.

§ 8
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:
a) der Präsident/die Präsidentin als Vorsitzender/Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, der Justitiar/die Justitiarin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, die von der Vertreterversammlung für sechs Jahre bzw. bis zum Ende der Wahlperiode gewählt werden,
b) der Vertreter/die Vertreterin des Kirchenamts der EKD,
c) die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk. Im Verhinderungsfall kann sie sich vertreten lassen durch eine von ihr benannte Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im GAW.
d) vier Beisitzer/Beisitzerinnen, die von der Vertreterversammlung auf Vorschlag aus den Hauptgruppen für vier Jahre gewählt werden, wobei die Regionen und die Beteiligung an der gesamten Aufgabe angemessen berücksichtigt werden sollen.
(2) Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt in der Regel bis zum Ende des
Geschäftsjahres im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer/Beisitzerinnen können in dieses Amt nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
(3) Jährlich scheidet ein Beisitzer/eine Beisitzerin aus dem Vorstand aus, ein neuer/eine neue wird von der Vertreterversammlung gewählt.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die in § 8 Absatz 1 a genannten Personen, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Mitglieder des Vorstands mit Rede- und Antragsrecht sind der Generalsekretär/ die Generalsekretärin und der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin der Zentrale des GAW.

§ 9
Einladung und Beschlussfassung des Vorstands
Für die Einladung und Beschlussfassung des Vorstands gilt § 6 entsprechend. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert. Die Einladungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 10
Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des GAW im Rahmen der von der Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätze der Arbeit.
(2) Für die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in der Zentrale sowie für die Aufstellung ihrer Dienstordnung ist der Vorstand zuständig.
(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Generalsekretärs/der Generalsekretärin erlassen. In ihr können Anstellung und Entlassung für bestimmte Personalstellen dem Generalsekretär/der Generalsekretärin übertragen werden. Ebenso kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für die Zentrale erlassen.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.
(5) Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder als stimmberechtigte Beisitzer/Beisitzerinnen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwählen.

§ 11
Gemeinnützigkeit
(1) Das GAW dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Das GAW ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Werkes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des GAW an die EKD. Es darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 1 der Satzung verwendet werden.

§ 12
Satzungsänderung und Auflösung
(1) Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertreter/Vertreterinnen nach § 5 (1).
(2) Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der Vertreter/Vertreterinnen nach § 5 (1).

§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Die gem. § 8 (1) a der bisherigen Satzung gewählten Vorstandsmitglieder und die Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-

Adolf-Werk bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit am 31.12.2009 im Amt.

(2) Bei der Neuwahl der Beisitzer/Beisitzerinnen nach Inkrafttreten der Satzungsänderung wird jeweils nur ein Beisitzer/eine Beisitzerin für vier Jahre gewählt.

Vorstehende Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Satzungsänderung vom 04.12.2008 eingearbeitet
Sie wurde beschlossen von der Abgeordnetenversammlung des Gustav-Adolf-Werks der EKD in Herrenberg am 26. September 2005 und eingetragen beim Amtsgericht Leipzig am 22. Dezember 2005.

Satzunsänderung vom 04.12.2008 eingearbeitet.

Hauptgruppe Anhalt
Hauptgruppe Baden
Hauptgruppe Bayern
Hauptgruppe Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Hauptgruppe Braunschweig
Hauptgruppe Bremen
Hauptgruppe Frankfurt am Main
Hauptgruppe Hannover
Hauptgruppe Hessen und Nassau
Hauptgruppe Kirchenprovinz Sachsen
Hauptgruppe Kurhessen-Waldeck
Hauptgruppe Lippe-Detmold
Hauptgruppe Mecklenburg
Hauptgruppe Nordelbien
Hauptgruppe Oldenburg
Hauptgruppe Osnabrück
Hauptgruppe Ostfriesland
Hauptgruppe Pfalz

Hauptgruppe Rheinland

Hauptgruppe Sachsen
Hauptgruppe Schaumburg-Lippe
Hauptgruppe Thüringen
Hauptgruppe Vorpommern
Hauptgruppe Westfalen
Hauptgruppe Württemberg
Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk

 

Anmerkung:
Am 01.01.2007 vereinigten sich die Hauptgruppen Frankfurt am Main und Hessen und Nassau zu einer gemeinsamen Hauptgruppe Hessen und Nassau.