Satzung
Satzung 2008.pdf (43,3 KiB)Gustav-Adolf-Werk e. V.
Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
§
1
Zweck und Aufgaben
(1)
Nach dem Wort Galater 6,10
„Lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen“,
das für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes richtungweisend ist, will das GAW
seit 1832 den evangelischen Minderheitskirchen helfen. Dies geschieht zur
Stärkung der Gemeinschaft des Glaubens in ökumenischer Verantwortung durch
geistliches und materielles Miteinanderteilen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das GAW Verbindung zu evangelischen Minderheitskirchen und -gemeinden, informiert über sie und bringt Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf. (3) Damit will das GAW im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), ihren Gliedkirchen und Gemeinden, die besondere Verantwortung für den Dienst in der Diaspora gemäß Artikel 16 der Grundordnung der EKD vom 13.07.1948 wahrnehmen.
§
2
Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Das GAW hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es steht in der Rechts-
und Funktionsnachfolge des Gustav-Adolf-Werkes des Bundes der Evangelischen
Kirchen e. V. und des Gustav-Adolf-Werkes der Evangelischen Kirche in
Deutschland e. V., durch deren Auflösung und Zusammenschluss es entstanden ist.
(2) Es hat Sitz und Geschäftsstelle in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Amtliche Bekanntmachungen des GAW erfolgen im Amtsblatt der EKD.
§
3
Mitglieder
(1)
Mitglieder des GAW sind
a) die Hauptgruppen des GAW und
b) die Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk.
(2) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die
Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitglieder können mit einer
Frist von einem Jahr zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt
erklären.
(3) Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck nach § 1 dieser Satzung. Sie
überweisen jährlich einen von der Vertreterversammlung für das jeweilige
Geschäftsjahr beschlossenen Vereinsbeitrag an die Zentrale des GAW.
§
4
Organe
Organe
des Gustav-Adolf-Werkes sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
§
5
Vertreterversammlung
(1)
Der Vertreterversammlung gehören an und sind stimmberechtigt:
a) die Vorsitzenden der Mitglieder, die sich durch ein anderes Vorstandsmitglied
ihrer Hauptgruppe bzw. Arbeitsgemeinschaft vertreten lassen können, und jeweils
eine weitere von ihrem Vorstand benannte Person; zu den Vertretern/
Vertreterinnen jeder Hauptgruppe soll die/der für die Arbeitsgemeinschaft der
Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk Verantwortliche gehören,
b)
die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands (§ 8), sofern diese nicht
bereits nach § 5 (1) a der Vertreterversammlung angehören.
(2) An der Vertreterversammlung nehmen beratend teil:
a)
bis zu fünf weitere Vertreter/Vertreterinnen aus Einrichtungen und Werken, die
auf dem Gebiet der Diasporaarbeit tätig sind. Sie werden von der
Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren auf Vorschlag des Vorstands
berufen,
b) die Referatsleiter/Referatsleiterinnen der Zentrale.
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Hauptgruppen können beratend
an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilnehmen.
(4) Der Präsident/die Präsidentin kann in Abstimmung mit dem Vorstand Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.
(5)
Die Vertreterversammlung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin oder
seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin oder von einem/einer
vom Vorstand bestimmten Teilnehmer/Teilnehmerin der Vertreterversammlung
geleitet.
(6) Die Verhandlungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, sofern die
Vertreterversammlung nicht im Einzelfall anders beschließt.
§
6
Einladung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung
(1)
Die Vertreterversammlung tritt jährlich in der Regel einmal auf Einladung durch
den Präsidenten/die Präsidentin oder den/die stellvertretenden
Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende zusammen. Die Einladung soll den
Mitgliedern und den Vertretern/Vertreterinnen nach § 5 (1) und § 5 (2)
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vor der
Vertreterversammlung zugehen. Die Vertreterversammlung ist außerdem
einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der
Gründe fordert.
(2) Über
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden,
wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen zustimmt.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder nach § 3 (1) sowie die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter/
Vertreterinnen nach § 5 (1) anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit
zustande, so kann der Präsident/die Präsidentin eine weitere Sitzung, die
höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. Zu dieser ist mit
derselben Tagesordnung einzuladen. Sie ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder und der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter/Vertreterinnen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich
darauf hingewiesen worden ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter/Vertreterinnen erforderlich. Die Stimmenenthaltungen zählen als
Neinstimmen. Wahlen erfolgen nach der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
bzw. der Wahlordnung für den Generalsekretär/die Generalsekretärin.
(5) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind in einer Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Leiter/der Leiterin der Versammlung und von dem
Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben und allen
Vertretern/Vertreterinnen zu übersenden ist.
§
7
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die
Vertreterversammlung entscheidet über die Grundsätze der Arbeit, über Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung und über vorrangige gemeinsame Aufgaben. Sie
nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und der Zentrale und den Finanzbericht
entgegen, die jährlich zu erstatten sind. Sie entscheidet über den
Haushaltsplan und wirkt an den nach § 10 (1) genannten Aufgaben mit. Sie
beschließt den Vereinsbeitrag. Sie entscheidet über die Aufnahme oder den
Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 a und d.
(3) Die Vertreterversammlung wählt den Generalsekretär/die Generalsekretärin
entsprechend der Wahlordnung für den Generalsekretär/die Generalsekretärin.
(4) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Entlastung für die
Jahresrechnung. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie einen
Rechnungsprüfungsausschuss für die Dauer von sechs Jahren entsprechend der
Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsausschusses. Er berichtet der
Vertreterversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
(5) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.
§
8
Vorstand
(1)
Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:
a) der Präsident/die Präsidentin als Vorsitzender/Vorsitzende, ein
stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, der
Justitiar/die Justitiarin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, die von der
Vertreterversammlung für sechs Jahre bzw. bis zum Ende der Wahlperiode gewählt
werden,
b) der Vertreter/die Vertreterin des Kirchenamts der EKD,
c) die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im
Gustav-Adolf-Werk. Im Verhinderungsfall kann sie sich vertreten lassen durch
eine von ihr benannte Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im
GAW.
d) vier Beisitzer/Beisitzerinnen, die von der Vertreterversammlung auf
Vorschlag aus den Hauptgruppen für vier Jahre gewählt werden, wobei die
Regionen und die Beteiligung an der gesamten Aufgabe angemessen berücksichtigt
werden sollen.
(2) Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt in der Regel bis zum Ende des
Geschäftsjahres im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer/Beisitzerinnen
können in dieses Amt nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
(3) Jährlich scheidet ein Beisitzer/eine Beisitzerin aus dem Vorstand aus, ein
neuer/eine neue wird von der Vertreterversammlung gewählt.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die in § 8 Absatz 1 a genannten
Personen, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Mitglieder des Vorstands mit Rede- und Antragsrecht sind der
Generalsekretär/ die Generalsekretärin und der Verwaltungsleiter/die
Verwaltungsleiterin der Zentrale des GAW.
§
9
Einladung und Beschlussfassung des Vorstands
Für
die Einladung und Beschlussfassung des Vorstands gilt § 6 entsprechend. Der
Vorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder
unter Angabe der Gründe fordert. Die Einladungsfrist soll eine Woche nicht
unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
§
10
Aufgaben des Vorstands
(1)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des GAW im Rahmen der von der
Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätze der Arbeit.
(2) Für die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in der
Zentrale sowie für die Aufstellung ihrer Dienstordnung ist der Vorstand
zuständig.
(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des
Generalsekretärs/der Generalsekretärin erlassen. In ihr können Anstellung und Entlassung
für bestimmte Personalstellen dem Generalsekretär/der Generalsekretärin
übertragen werden. Ebenso kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für die
Zentrale erlassen.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.
(5) Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder als stimmberechtigte Beisitzer/Beisitzerinnen
für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwählen.
§
11
Gemeinnützigkeit
(1) Das
GAW dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und
kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Das GAW ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Werkes dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Werkes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des GAW an die EKD. Es darf nur ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von §
1 der Satzung verwendet werden.
§
12
Satzungsänderung und Auflösung
(1) Zu
einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der
Vertreter/Vertreterinnen nach § 5 (1).
(2) Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der
Vertreter/Vertreterinnen nach § 5 (1).
§
13
Übergangsbestimmungen
(1) Die
gem. § 8 (1) a der bisherigen Satzung gewählten Vorstandsmitglieder und die
Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-
Adolf-Werk bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit am 31.12.2009 im Amt.
(2) Bei der Neuwahl der Beisitzer/Beisitzerinnen nach Inkrafttreten der Satzungsänderung wird jeweils nur ein Beisitzer/eine Beisitzerin für vier Jahre gewählt.
Vorstehende Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
Satzungsänderung
vom 04.12.2008 eingearbeitet
Sie wurde beschlossen von der Abgeordnetenversammlung des Gustav-Adolf-Werks
der EKD in Herrenberg am 26. September 2005 und eingetragen beim Amtsgericht
Leipzig am 22. Dezember 2005.
Satzunsänderung vom 04.12.2008 eingearbeitet.
Hauptgruppe
Anhalt
Hauptgruppe Baden
Hauptgruppe Bayern
Hauptgruppe Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Hauptgruppe Braunschweig
Hauptgruppe Bremen
Hauptgruppe Frankfurt am Main
Hauptgruppe Hannover
Hauptgruppe Hessen und Nassau
Hauptgruppe Kirchenprovinz Sachsen
Hauptgruppe Kurhessen-Waldeck
Hauptgruppe Lippe-Detmold
Hauptgruppe Mecklenburg
Hauptgruppe Nordelbien
Hauptgruppe Oldenburg
Hauptgruppe Osnabrück
Hauptgruppe Ostfriesland
Hauptgruppe Pfalz
Hauptgruppe Rheinland
Hauptgruppe
Sachsen
Hauptgruppe Schaumburg-Lippe
Hauptgruppe Thüringen
Hauptgruppe Vorpommern
Hauptgruppe Westfalen
Hauptgruppe Württemberg
Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Gustav-Adolf-Werk
Anmerkung:
Am 01.01.2007 vereinigten sich
die Hauptgruppen Frankfurt am Main und Hessen und Nassau zu einer gemeinsamen
Hauptgruppe Hessen und Nassau.